Barrierefreiheit

Die Betreiber dieser Website sind bemüht, die Webseite in Einklang mit Paragraf 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Webseite der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg KdöR unter der Domain kgl-bw.de.

1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Seite ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit Paragraf 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.

2. Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

a) Unvereinbarkeit mit Paragraf 10 Absatz 1 L-BGG:

  • Elemente und Dokumente wie PDFs oder Grafiken
  • Keine Beschreibung der Seiten in Gebärdensprache oder Bereitstellung in einfacher Sprache

3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 19.04.2023 erstellt. Die Erklärung beruht auf einer Selbstbewertung nach Paragraf 4 Absatz 2, Ziffer 1 L-BGG-Durchführungsverordnung (DVO). Die Erklärung wurde zuletzt am 19.04.2023 überprüft.

4. Rückmeldung und Kontaktangaben

Sind Ihnen Mängel beim barrierefreien Zugang zu Inhalten unserer Webseite aufgefallen? Dann können Sie sich gerne bei uns melden. Bitte benutzen Sie dafür die E-Mail-Adresse der Kommission:
poststelle@kgl.bwl.de

Sie können uns auch per Post oder telefonisch kontaktieren:
Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg KdöR
Eugenstr. 7
D-70182 Stuttgart
Tel. 0711/212-4266

5. Durchsetzungsverfahren

Um zu gewährleisten, dass diese Webseite den in Paragraf 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anorderungen genügt, können Sie sich an die Kommission wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung oder im Impressum der Website.

Falls Sie von uns nicht innerhalb der in § 8 Satz 1L-BGG-DVO vorgesehenen Frist eine Antwort auf Ihre Anfrage erhalten oder unsere Antwort nicht zufriedenstellend sein sollte, können Sie sich an die Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten Baden-Württemberg im Rahmen der in § 14 Absatz 2 Satz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.

Die Kontaktdaten der/des für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach Paragraf 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.